Werden in einem Wohnungseigentumshaus bestimmte bauliche Maßnahmen, die der Bewilligung durch die Baubehörde bedürfen (siehe Stichwort), beschlossen, ist für die Baubewilligung die Unterschrift aller Wohnungseigentümer erforderlich. Diese kann neuerdings durch eine Bestätigung des Bezirksgerichts ersetzt werden.

"Grundsätzlich sind aber von einer Beschlussfassung alle Miteigentümer zu verständigen", betont der auf Wohnrecht spezialisierte Wiener Rechtsanwalt Friedrich Petri.

Von der Art der Baumaßnahme hängt es ab, ob die Mehrheit sie beschließen kann oder Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist. Unterschieden wird zwischen Sanierungsarbeiten, die unter die sogenannten Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung fallen (primär Reparatur- und Erhaltungsarbeiten), solchen der außerordentlichen Verwaltung (wesentliche Veränderungen wie Dachbodenausbau, Auflassung des Hausbesorgerpostens etc.) und Substanzänderungen (zum Beispiel Aufstockung, Dachausbau, Umwidmungen).

Allen ist gemeinsam, dass die Mehrheit dafür sein muss und alle Miteigentümer über die bevorstehenden Arbeiten im Haus informiert werden müssen. Für letztere ist sogar die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.

Doch auch über Beschlüsse der ordentlichen Verwaltung muss die Minderheit informiert werden, und zwar zum Beispiel per Aushang im Haus. Dieser ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, denn mit diesem Zeitpunkt beginnt dann die Frist für einen etwaigen Einspruch gegen den Beschluss zu laufen.

U. Grünbacher

Quelle: KURIER | 11.12.1999 Seite 33