Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen Rauch und Abgase durch den Betrieb eines Ofens, soweit dadurch das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung des Wohnungseigentumsobjektes wesentlich beeinträchtigt wird

Der Kläger ist Wohnungseigentümer in Wien, die beklagten Parteien sind Wohnungseigentümer eines Geschäftslokales im selben Haus. Die Beklagten sind auch zu 2/3 Miteigentümer der Nachbarliegenschaft.

Das Geschäftslokal ist mit einer zum Nachbarhaus gehörenden Werkstatt über einen Durchbruch in der Feuermauer und eine dort befindliche Brandschutztür verbunden.

Die Werkstatt wird mit einem dort befindlichen Holzofen erwärmt. Als Brennstoff wird fast ausschließlich Altholz unterschiedlicher Herkunft verwendet, insbesondere Bretter und Dielen aus dem Hausabbruch, die teilweise auch beschichtet sind.

Die Kaminmündung dieses Holzofens befindet sich etwas unterhalb der Terrasse des Klägers ca. zehn Meter südlich seiner im obersten Geschoß des Hauses gelegenen Wohnung.

Der Kamin erfüllt die Anforderungen der Bauordnung. Ein ordnungsgemäßer Betrieb des Kamins mit naturbelassenem trockenen Stückholz und entsprechender Zugluftregelung würde kaum bzw. nur in seltenen Fällen zu einer starken und für den Kläger unzumutbaren Rauchentwicklung führen. Tatsächlich wurde allerdings unzulässiger Brennstoff, nämlich ua beschichtetes Altholz verwendet. Dadurch kam es zu übermäßiger Rauchentwicklung und Geruchsbelästigung.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 10.11.2016 hat das Oberlandesgericht Wien in Entsprechung des Eventualbegehrens ausgesprochen, dass die beklagten Parteien die Verursachung von Rauch und Abgasen, durch den Betrieb eines Ofens zu unterlassen haben, soweit dadurch das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung des Wohnungseigentumsobjekts des Klägers wesentlich beeinträchtigt wird, so insbesondere durch Verbrennung von nicht naturbelassenem Altholz.

olg-10.11.2016-13r174-16b-anonymisiertes-urteil.pdf [ca. 8MB]